AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ).
2. Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei der Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.


II. Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungsschreiben

1. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
2. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Auftragsnehmers.
3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche- und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.


III. Datenspeicherung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu verwerten und zu speichern.


IV. Lieferung- und Gefahrenübergang

1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Auftragnehmer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung
der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Auftragnehmer für solche Verzögerungen in der Anlieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt unterrichten.


V. Zahlung

1. Die Zahlungen haben, wenn nicht anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt herangenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsel sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen.
4. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfalle ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Auftragnehmer und Auftraggeber zu gleichen Teilen.


VI. Mängelrügen

1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Auftraggeber.
2. Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche unverdeckte Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben.
3. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.


VII. Gewährleistung, Haftung

1. Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch
des Auftraggebers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf.
2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder zugesicherte Eigenschaften sind ausgeschlossen, ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhten.
3. Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
4. Alle Haftbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder groben Verschulden sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherungen.


VIII. Eigenschaften des Holzes

Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat derAuftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf unter Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem
Auftragsnehmer gehörender Ware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Auftragnehmer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermehrung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Auftragnehmer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber allein oder zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an, Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Auftragnehmers Zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch ohne Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Auftragnehmers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Auftragnehmers am Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
Ziffer 3, Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ziffer 3, Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.
6. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 3, 4, und 5 auf den Auftragnehmer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftragnehmer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
7. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufes zur Erziehung der gemäß Ziffer 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Auftragnehmer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragsnehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Veräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
11. Mit der Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.


X. Bauelemente

Übernimmt der Auftragnehmer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) und die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.


XI. Internationales

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.


XII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Wohnsitz des Auftragnehmers.


XIII. Gültigkeit der Bedingungen

1. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.
2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klauseln am nächsten kommt.

Stand vom 01. Januar 2001

Tischlerei Ernst Nickel GmbH & Co. KG

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